Verkaufs- und Lieferbedingungen
– Stand Mai 2018-
1. Allgemeines / Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB.
1.2 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Die nach-stehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltslos ausführen.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend.
1.4 Alle Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenso wie Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Preise
2.1 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise ab Werk oder Lager (Incotems 2010) ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Maßgebend
sind unsere Listenpreise im Zeitpunkt der Bestellung. Bei einem Warenwert bis 100,00 € berechnen wir zusätzlich eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € (Mindermengenaufschlag).
2.2. Ersatzteillieferungen und Rücksendung reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale zuzüglich der Vergütung der von uns erbrachten Leistung.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Zahlungen in bar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
3.2. Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug oder werden ihm Zahlungen gestundet, so schuldet er Zinsen in Höhe von 8 (acht) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
3.3. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs– oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Käufer ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen erfüllt sind und außerdem sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.4. Wechsel und Schecks werden, wenn überhaupt, nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel–und Scheckkosten gehen zu Lasten des Käufers.
3.5. Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Käufers auszugehen ist, so können wir nach unserer Wahl
entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug–um–Zug–Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Lieferung/Lieferfrist/Verzug
4.1. Liefer– und sonstige Fristen sowie Termine gelten grundsätzlich nur annähernd. Lieferfristen beginnen nicht, solange nicht über alle Einzelheiten der Bestellung schriftlich Übereinstimmung erzielt ist und der Käufer die
ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (z.B. von ihm zu liefernde Unterlagen) erfüllt hat.
4.2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffbeschaff-
ungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Lieferanten oder sonstiger Umstände, die uns die vertragliche Leistung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, führen nicht zu unserem Verzug. Eine vereinbarte Leistungsfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so sind wir und der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
4.3. Bei Überschreiten der Lieferfrist ist uns eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Sind wir in Verzug, hat der Käufer auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf die Lieferung besteht oder andere ihm etwa zustehende Rechte geltend macht.
4.4. Für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen von uns zu vertretenden Verzuges mit der Lieferung gilt Ziff. 9 dieser Bedingungen.
4.5. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Käufer unzumutbar.
4.6. Wird der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers . In diesen Fällen sind wir berechtigt, dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe
von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens allerdings 5,0 % des Preises der Gegenstände der Lieferung zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche wegen Annahmeverzug bleiben unberührt.
5. Gefahrenübergang und Versendung
5.1. Die Gefahr geht – auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist – mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
5.2. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben. Unabhängig hiervon geht die Gefahr spätestens mit Anlieferung des
Liefergegenstandes bei der von dem Käufer angegebenen Lieferadresse (ohne Abladung) auf den Käufer über, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Käufer hat auf eigene Kosten und Risiko für die Abladung des Liefergegenstandes zu
sorgen.
5.3. Versandart und Verpackung unterstehen unserem Ermessen.
5.4. Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers.
6. Anlieferung/Beanstandungen/Mängelrügen
6.1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen.
6.2. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Der Käufer muss erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen ab Empfang der Ware, schriftlich anzeigen. Andere Sachmängel sind vom Käufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Maßgeblich ist der Eingang der jeweiligen Rüge bei uns. Bei nicht rechtzeitiger Rüge des Sachmangels ist die Geltendmachung von Gewährleistungs-
ansprüchen ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer die gesamten, auch die künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten – gleich aus welchem Rechtsgrund – aus der Geschäftsverbindung mit
uns getilgt hat.
7.2. Der Käufer ist nur im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, die von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) zu veräußern, zu verarbeiten oder zu verbinden.
7.3. Wird der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet, hat der Käufer sich gegenüber den Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum
bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Käufer zur Weiterveräußerung der Ware nicht ermächtigt.
7.4. Der Käufer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen den Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen an uns ab.
7.5. Wird die Vorbehaltsware in den Grundbesitz eines Dritten eingebaut (auch im Rahmen eines Gesamtauftrages), so gilt der dem Käufer gegen den Dritten erwachsende Vergütungsanspruch in Höhe der uns zustehenden Kaufpreisforderung für die eingebaute Ware im voraus als an uns abgetreten.
7.6. Der Besteller ist berechtigt, die von uns im Rahmen der Arbeiten gelieferten Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und/oder zu verarbeiten; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob dergelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Bei einer Verarbeitung durch den Besteller erfolgt diese für uns. Der Besteller bewahrt die dabei neu entstehende Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Die Verarbeitung/Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen, begründet in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache und zwar in dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung
7.7. Die Abtretung der Forderungen soll vorläufig eine stille sein, d.h. den Abnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen bis auf weiteres ermächtigt; er ist aber nicht berechtigt, über die Forderungen in
anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Wir sind berechtigt, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen. Wir werden aber hiervon Abstand nehmen, solange
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Er ist weiter verpflichtet, auf unser Verlangen die Namen der
Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.
7.8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
7.9. Der Käufer ist weiter verpflichtet, uns von Pfändungen der Waren und/oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Ware erheben, unverzüglich schriftlich Mitteilung
zu machen. Bei Pfändungen ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu über-senden, aus der hervorgeht, dass der in den vorliegenden Bedingungen vereinbarte Eigentumsvorbehalt noch besteht und dass die gepfändeten Waren zu denjenigen gehören, die dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt unterliegen; sind Forderungen gepfändet, so ist an Eides Statt zu versichern, dass es sich hier um Forderungen handelt, die aus dem Verkauf von Vorbehaltsware entstanden sind.
7.10. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.
8. Sachmängel
8.1. Gewähr für die von uns gelieferte Ware wird nur bei Einsatz unter normalen Betriebsbedingungen geleistet. In unseren Prospekten für die gelieferte Ware angegebene Betriebsbedingungen gelten als die normalen Betriebsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift. Übermäßige Beanspruchung und/oder Verschleiß stellen ebenso keinen Sachmangel dar wie eine außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen
Verwendung der Ware. Zulässige oder übliche Abweichung (Toleranzen) stellen keinen Sachmangel dar.
8.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
8.3. Eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache liegt nur vor, wenn eine Beschaffenheitsgarantie von uns im Angebot ausdrücklich als solche bezeichnet worden ist. Die zu unserem Angebot gehörigen Unterlagen wie Kataloge, Spezifikationen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts– und Maßangaben, Montagepläne, Schaltpläne und sonstige Pläne etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Sie sind, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, insbesondere keine garantierten oder zugesicherten Eigenschaften. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werben des Herstellers stellen daneben keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
8.4. Bei Vorliegen eines Sachmangels der gelieferten Sache innerhalb der Gewährleistungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, können wir nach unserer Wahl als Nacherfüllung den Mangel
beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Der Käufer ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 9 dieser Bedingungen berechtigt, wenn die Nacherfüllung
wiederholt fehlgeschlagen ist.
8.5. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Käufer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einem anderem Ort als der Niederlassung des Käufers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.6. Sollten wir eine Pflichtverletzung aus dem Vertragsverhältnis zu vertreten und schriftlich anerkannt haben, hat sich der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob und ggfs. welche
Rechte er wegen der Pflichtverletzung geltend macht.
8.7. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen /Leistungen gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 (ein) Jahr. Dies gilt jedoch nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB
(Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) andere
Fristen zwingend vorsieht. Für Schadensersatzansprüche des Käufers nach Maßgabe von Ziff. 9 dieser Bedingungen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
9. Haftung/Schadensersatzansprüche
9.1. Wir haften auf Schadensersatz und auf Ersatz der vergeblichen Auf-wendungen nach § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
b) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) wegen der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie,
d) aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
e) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Hauptpflichten)
f) aufgrund sonstiger nach dem Gesetz vorgesehener zwingender Haftung.
9.2. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerdem ist die Haftung für mittelbare, indirekte und/oder unvorhersehbare
Schäden und (Mangel)-Folgeschäden, wie insbesondere entgangenen Gewinn, Ausfall von Einnahmen, Nutzungsausfall, Produktionsausfall, ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gehaftet wird.
9.3. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit den Regelungen nicht verbunden. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist; gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
10. Warenrücknahme
Ein Anspruch des Käufers auf Rücknahme vertragsgemäß gelieferter Ware besteht nicht. (siehe auch Allgemeine Bedingungen für Warenrückgaben und Beanstandungen in Bezug auf das IP-plus Schweißsystem. Es gilt jeweils die aktuelle Fassung)
11. Schutz- und Urheberrechte
11.1 Zeichnungen, technische Beschreibungen, Bedienungsanweisungen, Kostenanschläge und sonstige Unterlagen werden vom Käufer als unser Betriebsgeheimnis anerkannt und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere
schriftliche Zustimmung weder kopiert, vervielfältigt oder Dritten zur Verfügung gestellt, noch zum Gegenstand von Anfragen bei Dritten gemacht werden.
11.2 Der Käufer hat uns unverzüglich von ihm bekannt werdenden (behaupteten) Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten und uns – nach unserer Wahl – auf unser ausdrückliches Verlangen – soweit möglich – die Führung von Rechtsstreitigkeiten zu überlassen.
11.3 Nach unserer Wahl sind wir berechtigt, für die ein Schutzrecht verletzende Ware ein Nutzungsrecht zu erwirken oder es zu modifizieren, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder es durch eine das Schutzrecht nicht mehr verletzendes gleichartige Ware zu ersetzen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, stehen dem Käufer, sofern er uns die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht hat, die gesetzlichen
Rücktrittsrechte zu. Unter den genannten Voraussetzungen können auch wir vom Vertrag zurücktreten.
11.4 Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutz-rechtsverletzung zu vertreten hat oder er uns nicht in zumutbarer Weise von drohenden bzw. ihm bekannten Schutzrechtsverletzungen unterrichtet und bei
der Abwehr von Ansprüchen Dritter in zumutbarer Weise unterstützt hat.
11.5 Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, wenn die (behauptete) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit anderen, nicht von uns stammenden Waren folgt oder die Ware in einer
Weise benutzt wird, die wir nicht voraussehen konnten.
11.6 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz bei schuldhafter Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten bestimmt sich nach Ziff. 9 dieser Bedingungen.
11.7 Weitergehende oder andere als die hier geregelten Ansprüche des Käufers wegen der Verletzung von Schutzrechten sind ausgeschlossen.
12. Hinweis zum Datenschutz
Der Käufer räumt uns das Recht ein, die aus der Geschäftsbeziehung oder damit in Zusammenhang stehenden Daten unter Beachtung der Datenschutzgesetze zu nutzen.
13. Serviceleistungen auf der Baustelle
Die Ausführung der Leistungen erfolgt grundsätzlich zu den allgemeinen Bedingungen der Serviceleistung der SABUG GmbH des entsprechenden Gewerkes. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung (z.B Schweißleistungen)
14. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt.
15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
15.1. Alleiniger Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, wenn der Käufer Unter-nehmer ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Dorsten.
15.2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN–Kaufrechts–Übereinkommens ist ausgeschlossen.